Schauspieler Christian Ulmen ist fast vollständig mit rechtlichen Schritten gegen die Berichterstattung des „Spiegel“ gescheitert. Über den Vorwurf digitaler Gewalt und körperlicher Übergriffe darf demnach weiterhin berichtet werden, gab das Magazin bekannt. Das Gericht sehe eine hinreichende Grundlage für den Verdacht, dass Christian Ulmen Deepfakes seiner Ex-Frau Collien Fernandes verbreitet habe.
Dies habe die Pressekammer des Landgerichts Hamburg am 7. Mai 2026 entschieden. Laut der Entscheidung sei die Veröffentlichung des Magazins ganz überwiegend rechtmäßig und angemessen. Der Kernvorwurf der „virtuellen Vergewaltigung“ bleibt unbestritten.
„Zulässige Verdachtsberichterstattung“
Insbesondere hätten die enthüllten Vorwürfe gegen Christian Ulmen so öffentlich gemacht werden wie im Spiegel-Artikel vom 19. März 2026: Es geht dabei um den Verdacht digitaler und häuslicher Gewalt. Der Rechtsstreit betraf im Kern lediglich die Frage, wie der „Spiegel“ im Kontext des Artikels über das Thema Deepfakes schrieb und ob auch über den Verdacht berichtet werden durfte, Ulmen sei gegenüber Fernandes körperlich übergriffig gewesen.
Das Landgericht bestätigte laut „Spiegel“ nun, dass die entsprechenden Formulierungen innerhalb des Artikels legitim waren. Es erkannte in den Textpassagen eine „zulässige Verdachtsberichterstattung“. Der bislang allenfalls „im Kontext des Gesamtbeitrags“ erweckte Verdacht, Ulmen habe „zumindest billigend in Kauf genommen“, Deepfake-Videos zu verbreiten, kann demnach – gerichtlich abgesegnet – vorerst offensiv berichtet werden.
Lediglich in einem Nebenpunkt zu prozessualen Details eines Ermittlungsverfahrens gegen Ulmen in Spanien verfügte das Gericht eine Unterlassung. Diesbezüglich hat der „Spiegel“ seine Berichterstattung leicht geändert.
Die Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes hatte ihren Ex-Mann Ulmen angezeigt. Sie beschuldigt ihn, dass er in ihrem Namen in sozialen Medien Fake-Profile angelegt und Männern dann gefälschte pornografische Fotos und Videos geschickt haben soll, die den Eindruck erweckten, sie sei darin zu sehen. Ulmen teilte über eine Medienrechtskanzlei mit, es würden „unwahre Tatsachen aufgrund einer einseitigen Schilderung verbreitet“. Es gilt die Unschuldsvermutung. (Tsp)