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Freizeitsport kein Grundbedürfnis: Der lange Weg zu Hilfsmitteln für den Para Sport

2026-05-09
In sport Vom admin

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Bei der Finanzierung von Sporthilfsmitteln geraten viele Menschen mit Behinderung oft in eine Sackgasse. Diese aus der eigenen Tasche zu bezahlen, kommt für die meisten nicht infrage. Denn sowohl eine Sportprothese mit spezieller Federung oder Sportrollstühle mit geneigten Rädern und Kippschutz kosten in der Regel ab 7000 Euro aufwärts.

Wer dafür die Kosten übernimmt, ist oft unklar. Die Finanzierung hängt vom Alter, dem Grad der Behinderung und wie diese zustande kam, sowie der persönlichen und finanziellen Situation ab. Benedikt Ewald, Vorstand der Sportentwicklung vom Deutschen Behindertensportbund (DBS), spricht bei der Finanzierung von einem „aufwendigen und langwierigen Verfahren, das bei Sportinteressierten regelmäßig für Frust und Enttäuschung sorgt“.

150-300
Minuten Bewegung pro Woche empfiehlt die WHO.

Der DBS zählt den bürokratischen Zugang zu Sporthilfsmitteln zu den zentralen Barrieren im Behindertensport. Laut dem Teilhabebericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2021 treiben 55 Prozent der Menschen mit Behinderung in Deutschland nie Sport. Das sind deutlich mehr als in der übrigen Bevölkerung. Das ist fatal, denn Sport bringt viele gesundheitliche und soziale Vorteile mit sich. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt, sich mindestens 150-300 Minuten pro Woche zu bewegen. Für viele Menschen mit Behinderung ist das ohne geeignete Hilfsmittel nicht möglich.

Freizeitsport ist kein Grundbedürfnis

Für die Finanzierung solcher Hilfsmittel kommen mehrere staatliche Kostenträger infrage: gesetzliche Krankenkassen, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen sowie die Eingliederungshilfe. Viele Betroffene wenden sich zuerst an ihre gesetzliche Krankenkasse und stoßen dort schnell an ihre Grenzen. Diese übernimmt die Kosten in der Regel nur für Reha- oder Schulsport.

Grundlage ist ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013: Freizeit- und Vereinssport gilt nicht als Grundbedürfnis und fällt damit nicht in die Hilfsmittelversorgung der Kassen. Viele Anträge werden abgelehnt.

Digitale Serie „Paralympics Zeitung“

Dieser Text erscheint im Rahmen der „Paralympics Zeitung“ – ein Gemeinschaftsprojekt von Tagesspiegel und Aktion Mensch. Alle Texte zu den Winterspielen in Mailand Cortina 2026 finden Sie hier.

Wenn die Behinderung durch einen Unfall zustande kam, verweisen die Krankenkassen auf andere Träger, etwa die Unfallversicherung oder die Eingliederungshilfe, oder sie lehnen direkt ab. Dabei sind sie verpflichtet, Anträge weiterzuleiten.

Wenn sich niemand zuständig fühlt

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit ihrer Reform 2020 die gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sichern soll. Erhält sie einen von der Krankenkasse weitergeleiteten Antrag für ein Hilfsmittel, beginnt oft eine detaillierte Zuständigkeitsprüfung: Ist sie wirklich verantwortlich oder hat die Kasse den Fall fälschlicherweise abgeschoben?

Was für Außenstehende nach behördlicher Willkür klingt, ist für die Antragstellenden eine entscheidende Frage. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig, anders als bei der Krankenkasse. Mittlerweile liegt die Vermögensgrenze bei 70.000 Euro. Erst wenn man darüberliegt, muss man für die Kosten der sportlichen Hilfsmittel selbst aufkommen.

Widerspruch lohnt sich

Jedoch wird die Pflicht zur Weiterleitung oft nicht eingehalten, erzählt Christian Au: „Das passiert ständig“. Der Hamburger Anwalt für Sozialrecht betreut Verfahren von Menschen mit Behinderung. Er selbst sitzt seit seiner Geburt im Rollstuhl und hat bis vor etwa 20 Jahren noch aktiv Rollstuhlbasketball gespielt. Damals wurde sein Sportrollstuhl noch ohne Widerspruch von den Krankenkassen gezahlt, sogar die Fahrtkosten zum Sport wurden übernommen. Mittlerweile sei in diesem Gebiet laut Au einfach mehr „ausgeurteilt“.

Das Nicht-Weiterleiten an die Eingliederungshilfe ist oft eine der ersten Punkte, die Au überprüft, wenn er ein Mandat übernimmt. „Die hoffen erstmal, dass sich die Leute damit zufriedengeben, wenn sie sagen, wir lehnen ab. Da geben viele schon auf“, sagt er in Bezug auf die Krankenkassen. An dieser Stelle kann man als Betroffene:r Widerspruch einlegen. Dass die Weiterleitung durch die Krankenkassen trotz Verpflichtung oft nicht passiert, stehe laut DBS im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention, die auf dem Papier den gleichberechtigten Zugang zu Sport für Menschen mit Behinderung garantiert.

Der Hamburger Anwalt für Sozialrecht Christian Au.

© privat

Der teure Weg zum Recht

Sind die eigenen finanziellen Mittel vorhanden, rät Au in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei behinderten Kindern, zur Vorleistung. Das habe mehrere Vorteile: Vor Gericht lassen sich so Videos vorlegen, die die konkrete Funktionalität des Hilfsmittels belegen.

Zudem ist das Alter entscheidend: „Gerade im Kinderbereich gibt es sogenannte Grundbedürfnisse, die bei Erwachsenen nicht mehr bestehen“, sagt Au. Wer das Hilfsmittel anschafft, während das Kind noch minderjährig ist, sichert sich diesen Rechtsanspruch für das Verfahren. Hinzu kommt der Zeitfaktor: Gerade im Kindes- und Jugendalter ist Bewegung zentral, längere Sportpausen wirken sich unmittelbar aus. Eine schnelle Versorgung kann das verhindern.

Doch weder kann sich jede:r diese Strategie noch anwaltliche Unterstützung leisten. Bleibt eine Ablehnung, müssen Betroffene oft selbst Widerspruch einlegen. Alternativ gibt es kostenfreie Beratung, etwa über die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung oder den Sozialverband Deutschland.

Zudem berät auch der DBS auf Anfrage zu dem Thema und hat jüngst das Projekt „Stiftung RTL – Wir helfen Kindern e.V.“ unterstützt. Damit wurden insgesamt 15 Kinder und Jugendliche mit Behinderung unterstützt, sowie 20 Vereine mit Sporthilfsmittel versorgt.

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