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Wirrwarr um das neue Wehrpflichtgesetz: Was jetzt für alle 17- bis 45-jährigen Männer in Deutschland gilt

2026-04-09
In politik Vom Christopher Ziedler

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Warum die Aufregung, wenn der Satz doch seit Jahrzehnten im Gesetz steht?

„Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen“, heißt es in Paragraf 3 Wehrpflichtgesetz.

Geändert wurde nur – und das schon 2019 –, dass von „Kreiswehrersatzämtern“ nicht mehr die Rede ist. Die Truppe will ein moderner Arbeitgeber sein, den junge Leute freiwillig wählen.

Doch nun herrscht einige Verwirrung um das neue Gesetz – die auch damit zusammenhängt, dass die Wehrpflicht im Jahr 2011 dem allgemeinen Verständnis nach endete.

Formal wurde sie aber nicht abgeschafft, sondern nur ausgesetzt. Uneingeschränkt weiter galt sie zudem im Spannungsfall. Deswegen gab es überhaupt noch das Wehrpflichtgesetz, das zum Jahreswechsel mit dem Wehrdienstmodernisierungsgesetz teils neu gefasst worden ist.

Ein eher kryptischer Satz mit großer Wirkung

Eine Änderung geht jedoch politisch und medial vollkommen unter, als öffentlich vor allem darüber diskutiert wird, ob allein die verpflichtende Beantwortung von Fragebögen sowie die obligatorische Musterung ausreichen werden, um genug Freiwillige zur Bundeswehr zu locken.

Gar nicht beachtet wird dagegen, wie der zweite Paragraf des Wehrpflichtgesetzes verändert wird. „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45“, heißt es dort etwas kryptisch zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Es ist der Verweis auf den dritten Paragrafen mit genehmigungspflichtigen Auslandsaufenthalten, der dadurch nicht nur im Ernstfall gilt wie bisher, sondern eben auch in friedlicheren Zeiten.

Bis zur ersten Veröffentlichung durch die „Frankfurter Rundschau“ am vergangenen Freitag hatten die Medien die bedeutsame Neuerung nicht wahrgenommen.

Die Regelung dient der Vorsorge für den Fall, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert und eine verpflichtende Wehrpflicht eingeführt werden müsste.

Eine Sprecherin des Verteidigungsministeriums

Aktiv kommuniziert wurde sie vom Verteidigungsministerium auch nicht – weder in der Phase der Gesetzgebung noch beim Inkrafttreten am 1. Januar dieses Jahres selbst.

„Die Regelung dient der Vorsorge für den Fall, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert und eine verpflichtende Wehrpflicht eingeführt werden müsste“, erläutert eine Ministeriumssprecherin nun auf Anfrage: „Dann müssen wir wissen, wer verfügbar ist oder sich gegebenenfalls längerfristig im Ausland aufhält.“ In einem solchen Fall würde die neue Melde- und Genehmigungspflicht dann „direkt und schnell greifen können“.

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das Ministerium für die aktuelle Lage nicht auf die entsprechende Gesetzespassage zurückgreifen wollte und will.

Der entsprechende Paragraf enthält auch eine Passage, die impliziert, dass die Regelung erst dann greifen würde, wenn es wieder die Möglichkeit einer zwingenden Verpflichtung gäbe: „Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.“ Das käme einem Rechtsanspruch der Antragssteller gleich, das Ministerium beziehungsweise die Bundeswehr könnten also auch dann nicht einfach nach Belieben entscheiden.

Pistorius überspielt die Panne

Aber auch, wenn die Absicht eine andere war und der Schutz vor Willkür existiert: Im Hier und Jetzt besteht die Genehmigungspflicht schon, weshalb die Sprecherin des Verteidigungsministeriums nur darauf verweisen kann, dass die Vorschrift so bereits vor der Wehrpflicht-Aussetzung 2011 gegolten habe, „keine praktische Relevanz“ besitze, bei Zuwiderhandlung „nicht sanktioniert“ werden könne und vom Ministerium „noch diese Woche“ per Verwaltungsvorschrift eine „gesetzeskonforme und zugleich bürokratiearme Konkretisierung“ erfahren werde.

Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung.

Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD)

Der Minister versucht, die Panne in seiner ersten Stellungnahme zu überspielen. „Derzeit ändert sich für die Männer nichts: Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung“, erklärte Boris Pistorius (SPD) der Deutschen Presse-Agentur. „Ein längerer Auslandsaufenthalt muss also auch nicht angezeigt werden. Dafür sehen wir eine Ausnahme von der im Gesetz grundsätzlich angelegten Meldepflicht vor.“

Das ändert nichts daran, dass sie bei einer Rückkehr zur Wehrpflicht gelten würde, was so bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht kommuniziert worden war.

Das ist Wasser auf die Mühlen von Kritikerinnen wie der BSW-Gründerin Sahra Wagenknecht, die das Ende der Freiwilligkeit ohnehin bereits für eine ausgemachte Sache halten.

Boris Pistorius Bundesverfassungsgericht Bundeswehr Deutscher Bundestag Sahra Wagenknecht SPD auf Facebook teilen auf Twitter teilen per WhatsApp teilen auf Flipboard teilen

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