Arbeitnehmer können unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten. Das geht aus einem Urteil (10 AZR 80/24) des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor. Eine solche Vereinbarung ist laut Gerichtssprecherin aber nicht zwangsläufig in jedem Arbeitsverhältnis zulässig.
Ether grundsätzlich als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptowährung befasst, und einer ehemaligen Mitarbeiterin. Diese hatte darauf geklagt, dass ihr noch ausstehende Provisionsansprüche wie im Arbeitsvertrag festgehalten in Ether übertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen überzeugt, die Ansprüche bereits durch eine Geldzahlung erfüllt zu haben und argumentierte, es sei unzulässig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung auszuzahlen.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin mit dem Urteil nun grundsätzlich recht. Allerdings müsse die genaue Höhe des Anspruchs vom zuständigen Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.
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