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Aus AfD-Gutachten wird Parteiverbot? Irrtum!: Die wichtigsten Fragen und Antworten zu einem Verbotsverfahren

2025-06-01
In politik Vom Stefanie Witte

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Manche Voraussetzungen für ein Parteiverbot sind klar definiert – durch Recht und Gerichte. Andere sind nicht so klar, wie viele Menschen glauben. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Aus welchem Grund kann eine Partei überhaupt verboten werden?

Die Autoren des Grundgesetzes haben vorgebaut – und in Artikel 21 definiert, aus welchen Gründen eine Partei verboten werden kann. Da heißt es: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

Was heißt das? „Die freiheitlich-demokratische Grundordnung definiert das Bundesverfassungsgericht seit dem zweiten NPD-Verbotsverfahren durch die Menschenwürdegarantie, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Das ist also relativ klar“, sagt Felix Hanschmann, der an der Bucerius Law School eine Professur für die Grundlagen und Praxis des demokratischen Rechtsstaats innehat, im Gespräch mit dem Tagesspiegel.

Ich kann mir schwer vorstellen, dass eine Partei, deren Programm die Menschenwürde angreift, nicht auch andere Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung berührt.

Felix Hanschmann ist Professor an der Bucerius Law School und forscht und lehrt zu Grundlagen und Praxis des demokratischen Rechtsstaates.

Was das genau bedeutet, sei ebenfalls definiert, so Hanschmann: „Menschenwürde bedeutet die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Beim Demokratieprinzip muss es für alle Bürger die gleiche Möglichkeit politischer Teilhabe geben. Beim Rechtsstaatsprinzip geht es um die Unabhängigkeit der Justiz und das staatliche Gewaltmonopol.“

Müssen alle drei Punkte erfüllt sein?

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erklärte kürzlich, das Verfassungsschutz-Gutachten beziehe sich vor allem auf die Frage, ob die AfD gegen das Prinzip der Menschenwürde verstößt. In einem Verbotsverfahren müsse jedoch auch betrachtet werden, ob die Partei den Rechtsstaat und die Demokratie angreife. Dazu sage das Gutachten nichts.

Das sieht Hanschmann anders: „Bislang gibt es noch keine Rechtsprechung dazu, ob alle drei Elemente in gleicher Weise angegriffen werden müssen, ob das also alternativ oder kumulativ ist.“ Der Jura-Professor fügte hinzu: „Ich kann mir aber schwer vorstellen, dass eine Partei, deren Programm die Menschenwürde angreift, nicht auch andere Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung berührt.“

Beispiel: „Wer etwa Menschen mit einer bestimmten sexuellen oder ethnischen Identität diffamiert, wird auch Probleme mit dem Demokratieprinzip haben, das sich auf die Rechtsgleichheit aller Bürger bei politischer Partizipation bezieht.“

Wer kann ein Verbotsverfahren anstoßen?

Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht von sich aus – beantragen könnten das der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung, die dafür jeweils intern eine Mehrheit finden müssten. „Bei der Bundesregierung hieße das: die Mehrheit der Minister einschließlich des Bundeskanzlers“, sagt Hanschmann. Es genügt, wenn eines der Organe einen entsprechenden Antragt stellt.

Im Bundestag müssen sich mindestens fünf Prozent der Parlamentarier dafür aussprechen, dass das Thema überhaupt auf die Tagesordnung kommt.

Beschlossen würde der Antrag mit einfacher Mehrheit, also der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive Enthaltungen.

Wie läuft das Verfahren ab?

In Deutschland kann nur das Bundesverfassungsgericht eine Partei verbieten. Es prüft nach Beantragung zunächst in einem Vorverfahren, ob ein Hauptverfahren eröffnet wird oder ob der Antrag unzulässig oder nicht hinreichend begründet ist.

Lesermeinungen zum Artikel

„Das eigentlich Fatale ist: Ein Viertel aller, deren Meinung in Umfragen abgebildet wird, befürwortet oder akzeptiert die politischen Ideologien, das Geschichts- und das Menschenbild, für das die Blauen stehen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass dieser Riss durch die Gesellschaft mittelfristig zu kitten ist. Selbst wenn die irreguläre Migration auf null eingedämmt würde, was hinderte diesen Menschenschlag daran, Entsolidarisierung, Entmenschlichung und das Verweigern von (z.B. ökologischer) Verantwortung weiterhin als ihre Maxime zu betreiben?“ Diskutieren Sie über folgenden Link mit matthiasvau

Sieht das Gericht die Partei im Hauptverfahren als verfassungswidrig an, wird die Auflösung der Partei erklärt sowie ein Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen. Dazu müssen zwei Drittel der Mitglieder des Senats dafür stimmen. Zudem kann das Vermögen der Partei eingezogen werden. Die Verhandlung kann Jahre dauern.

„Wenn nach einem Verbot eine Ersatzorganisation gegründet wird, kann diese sofort wieder verboten werden“, sagt Hanschmann.

Reicht es, dass eine Partei sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausspricht?

Nein, das genügt nicht. „Eine Voraussetzung ist laut Bundesverfassungsgericht, dass die Partei aggressiv-kämpferisch vorgeht“, sagt Hanschmann. „Das erfordert nicht unbedingt den Einsatz von Gewalt, aber die Bereitschaft zur Gewalt. Auch die Verbindungen zu entsprechenden Kreisen und Netzwerken, die über Waffen verfügen, zu Polizei, Militär oder radikalen Neonazis, können wichtig sein.“

Hier wird ein Unterschied zwischen Gericht und Nachrichtendienst deutlich: „Im Verfassungsschutzgutachten erfährt man eher wenig darüber, da geht es viel um Verbalität ohne explizite Gewaltaufrufe“, sagt der Jura-Professor.

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Wie sähe es zum Beispiel mit der chaotischen konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags aus, bei der ein AfD-Alterspräsident erst vom Landesverfassungsgericht dazu verpflichtet werden musste, die Sitzung ordnungsgemäß zu leiten?

Dabei könne man „von Obstruktion sprechen, die demokratische Verfahren der Lächerlichkeit preisgeben sollte“, ordnete Hanschmann ein. „Das könnte das Bundesverfassungsgericht womöglich an die Schwelle des Aggressiv-Kämpferischen setzen.“

Wichtig ist auch: Die Partei muss eine gewisse Aussicht haben, diese Ziele zu erreichen, darf also nicht vollkommen bedeutungslos sein.

Gibt es Präzedenzfälle?

In zwei Fällen war ein solches Verfahren erfolgreich: bei der nationalsozialistisch orientierten Sozialistischen Reichspartei 1952 und bei der stalinistischen Kommunistischen Partei Deutschlands 1956.

Ein Verfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) scheiterte 2003. Ein wesentlicher Grund: V-Leute bis hin in die Führungsgremien der Partei. 2017 scheiterte ein zweites Verfahren erneut, weil das Bundesverfassungsgericht Zweifel daran hatte, dass die NPD ihre verfassungsfeindlichen Ziele erreichen könnte.

Wesentlich: „Aus dem Gutachten folgt definitiv kein Verbot“, sagt Hanschmann. „Das Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts ist ein anderes als beim Verfassungsschutz. Die Hürden sind höher als bei einer Einstufung, auch wenn es Schnittmengen gibt.“

AfD Alexander Dobrindt Bundesrat: Aktuelle Nachrichten aus der „zweiten Kammer“ Bundesverfassungsgericht Deutscher Bundestag NPD Rechtsextremismus

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