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Urteil: AfD unterliegt vor Gericht im Streit mit Verfassungsschutz

2025-02-28
In gesellschaft Vom admin

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Die AfD hat im Streit über Angaben zu ihrem Extremismuspotenzial im Verfassungsschutzbericht des Bundes eine weitere juristische Niederlage eingesteckt. Das Bundesinnenministerium müsse Aussagen im Bericht 2022 zum „extremistischen Personenpotenzial von etwa 10.000 Personen“ oder „30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder“ weiterhin nicht korrigieren, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. 

Die AfD hatte geklagt. Sie halte die Aussagen für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar, erläuterte das Gericht. In einem Eilverfahren Anfang 2024 war aber schon das Verwaltungsgericht in erster Instanz zu dem Schluss gekommen, dass der Bericht nicht korrigiert werden müsse. 

Blick auf den ehemaligen „Flügel“

Damals befanden die Richter, das Ministerium sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren. Dies gelte, soweit es hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür gebe, hieß es. 

Bei einem Teil der AfD-Mitgliedschaft lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential vor. Dies gelte insbesondere bei dem aus dem ehemaligen „Flügel“ hervorgegangenen Netzwerk um den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke. Die vom Innenministerium herangezogenen Umstände seien nicht zu beanstanden, befand das Verwaltungsgericht damals. (Az.: VG 1 L 340/23)

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Entscheidung erster Instanz bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich nun an und wies die Beschwerde der AfD zurück. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Angaben im Verfassungsschutzbericht 2022 hielten „sowohl in Bezug auf das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für ein bei der AfD bestehendes Extremismuspotenzial als auch in Bezug auf die Quantifizierung dieses Potenzials einer Überprüfung stand“, befanden die Richter des ersten Senats in ihrem Beschluss vom 26. Februar 2025 (OVG 1 S 18/24 -) 

Dieser Beschluss über die Beschwerde im Eilverfahren sei unanfechtbar. Möglich sei aber noch ein Hauptsacheverfahren, erläuterte ein Gerichtssprecher.

© dpa-infocom, dpa:250227-930-389053/1

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