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Freunde-Finder auf Social Media: Berliner Urteil schränkt Facebook ein

2026-02-25
In gesellschaft Vom admin

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Facebook darf über seine Freunde-Finder-Funktion nicht auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst keine Nutzer der Plattform sind. Das geht aus einem Urteil des Berliner Landgerichts II hervor. Die Entscheidung der Zivilkammer bezieht sich ausdrücklich auf Verbraucher, die in Deutschland leben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu der Entscheidung: 

Wie funktioniert die strittige Freunde-finden-Funktion? 

Mit dieser Funktion können registrierte Facebook-Nutzer die auf ihren Endgeräten – also etwa auf dem Handy – verfügbaren Kontaktdaten auf einen Server hochladen. Der Nutzer kann diese Daten in seinem Benutzerkonto jederzeit wieder löschen. Die hochgeladenen Daten werden vor allem dazu verwendet, um anderen bei der Suche nach Personen zu helfen oder für Freundschaftsvorschläge, die dem Nutzer gemacht werden. 

Was hat das Gericht daran auszusetzen? 

Es stößt sich daran, dass Daten von Menschen, die nicht bei Facebook registriert sind, auf Servern des Konzerns gespeichert wurden, ohne dass diese dem zugestimmt haben. Der Durchschnittsverbraucher rechne nicht damit, „dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden“, heißt es in dem Urteil. Außerdem moniert die Kammer: Jemand, der Facebook selbst nicht nutze, profitiere nicht davon, dass seine Daten dort gespeichert seien. Auch könnten sogar Daten von Menschen, die sich gezielt von der Plattform fernhielten, an Facebook gelangen. 

Das sieht auch der Verbraucherzentrale Bundesverband so, der gegen die Facebook-Mutter Meta geklagt hatte. Seine Vorständin Ramona Pop sagt: „So bekommt Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert sind – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzen.“ 

Was bedeutet das jetzt für Facebook-Nutzer? 

Für sie ändert sich erst einmal nichts. Denn das Gericht hat zwar die Praxis der Freunde-Finden-Funktion in der zum Zeitpunkt der Klage angewandten Art und Weise für rechtswidrig erklärt. Und es hat Facebook nun auch aufgefordert, dies zu unterlassen. Es hat den Konzern aber nicht verpflichtet, bereits hochgeladene Daten zu löschen. 

Und für diejenigen, die keine Facebook-Nutzer sind? 

Schon bisher konnte man sich an Facebook wenden, um herauszufinden, ob persönliche Daten auf einem Server des Konzerns gespeichert sind. Wer dies in Zukunft tut, kann sich nun auf dieses erstinstanzliche Urteil berufen. Das Urteil vom 2. Dezember 2025 ist allerdings noch nicht rechtskräftig. 

Betrifft das Urteil nur Facebook? 

Erst einmal, ja. Allerdings geht von der Entscheidung nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands eine gewisse Signalwirkung aus. Denn andere soziale Netzwerke nutzen teils ähnliche Funktionen. 

Bleibt personalisierte Werbung erlaubt? 

Ja. Doch nicht uneingeschränkt und ohne Einwilligung. Das Gericht hat in dem gleichen Verfahren auch andere Praktiken von Facebook beleuchtet, die mit der Freunde-Finden-Funktion nichts zu tun haben. Dabei hat es festgestellt, Meta werte unter anderem Aktivitäten seiner Nutzer beim Verwenden von Facebook ohne Erlaubnis aus, um personalisierte Werbung zu schalten. 

In dem Urteil des Landgerichts heißt es, es sei darauf hinzuweisen, dass der Nutzer eines sozialen Online-Netzwerkes auch dann, wenn dieses unentgeltlich genutzt werden könne, „nicht damit rechnen kann, dass der Betreiber dieses sozialen Netzwerks seine personenbezogenen Daten ohne seine Einwilligung zum Zweck der Personalisierung der Werbung verarbeitet“. Alleine um speziell auf einzelne Nutzer zugeschnittene Werbung zu platzieren, sei eine umfassende Datennutzung jedoch nicht gerechtfertigt. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Nutzer Facebook vor allem wegen der damit verbundenen Möglichkeiten zur sozialen Interaktion nutzen und nicht, um Werbung zu sehen. 

Warum hat das Verfahren so lange gedauert? 

Die Verbraucherschützer hatten die Klage gegen Meta 2018 eingereicht. Anfangs war zunächst strittig, ob der Dachverband bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung, die seit Mai 2018 gilt, überhaupt zur Klage berechtigt ist. Der Rechtsstreit wurde daher vorübergehend ausgesetzt bis schließlich vor etwa einem Jahr der Bundesgerichtshof auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in letzter Instanz feststellte. (dpa)

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