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Gebetsverbot für muslimische Schüler: Klage gegen Berliner Gymnasium

2025-10-17
In gesellschaft Vom admin

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Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) geht juristisch gegen ein Gebetsverbot für muslimische Schülerinnen und Schüler an einem Berliner Gymnasium vor. Die Organisation reichte nach eigenen Angaben unter Berufung auf das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) Klage beim Verwaltungsgericht ein. Die Richter sollen feststellen, dass pauschale Gebetsverbote an Schulen diskriminierend sind. Ein Gerichtssprecher bestätigte den Eingang der Klage. 

Die GFF ist ein Verein, der nach eigenen Angaben Verstöße gegen Grund- und Menschenrechte untersucht und juristisch dagegen vorgeht. Im vorliegenden Fall überprüfte die Organisation laut einer Sprecherin vor rund zwei Jahren Berliner Schulordnungen auf diskriminierende Regelungen. Es seien mehr als 20 Vorschriften beanstandet worden wegen Gebetsverboten, Kleidervorschriften und einer Deutschpflicht auf dem Schulhof. 

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Mehrere Schulen ändern Vorschriften

Die Mehrheit der Schulen lenkte laut GFF ein und änderte ihre Regelungen. Das Gymnasium in Berlin-Mitte hielt jedoch am Gebetsverbot fest. Laut Schulordnung werde „im Interesse des Schulfriedens“ die „demonstrative Ausübung religiöser Riten“ untersagt. Aus Sicht der GFF trifft das Verbot gläubige muslimische Schülerinnen und Schüler, die das tägliche Beten als religiöse Pflicht empfinden. 

„Wenn muslimische Schüler*innen sich zum Beten in Toiletten und Gebüschen verstecken müssen, weil sie sonst einen Tadel riskieren, ist das ein tiefer Eingriff in ihre Grundrechte“, kritisiert GFF-Juristin Soraia Da Costa Batista. Außerdem verhindere das Verbot, dass die Schüler religiöse Vielfalt erführen. 

Vor vielen Jahren bereits Urteil 

Das Gebetsverbot an dem Berliner Gymnasium hat bereits vor rund 15 Jahren zu einem längeren juristischen Streit geführt. Letztlich entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im November 2011, dass ein junger Muslim an seiner Schule nicht demonstrativ gen Mekka beten durfte. 

Der Gymnasiast müsse die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, weil sonst durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde, urteilte das Gericht damals. Es betonte jedoch, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Jeder Schüler habe das Recht auf Glaubensfreiheit. Es sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass an anderen Schulen öffentlich gebetet werden dürfe. Es komme auf die Umstände an. (dpa)

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